Wichtige Änderungen im Obligationenrecht ab 1. Januar 2026: Nachbesserung, Rügefristen und Verjährung
Ab dem 1. Januar 2026 treten im Schweizer Obligationenrecht bedeutende Neuerungen in Kraft, die insbesondere Bau- und Immobilienprojekte betreffen. Dieser Blogbeitrag erläutert die drei zentralen Punkte. Zwingende Nachbesserungspflicht Eine zentrale Änderung ist die zwingende Nachbesserungspflicht. Nach dem neuen Werkvertragsrecht (Art. 368 Abs. 2 nOR) müssen Unternehmer Mängel nachbessern, wenn es sich um ein bewegliches Werk handelt, das in ein unbewegliches Werk integriert
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29. Dez. 20251 Min. Lesezeit


